Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
236/2003).236 aus 2003,).
Text
Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.Paragraph 2, (1) Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FrG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, FrG bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR40027998