Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2002 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200201.12.2009 BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 12/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 10,

Die Hauptabteilung für Benützung und Information ist ein dienstleistungsorientiertes Kompetenzzentrum, das multimediale Informationsangebote bereitstellt und die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellt. Ihr obliegt die Bereitstellung gedruckter und auf anderen Datenträgern gespeicherter Informationen im Bereich der Modernen Bibliothek. Es gehört zu ihren Kernaufgaben, Internet-basierte Information zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist diese so aufzubereiten, zu differenzieren und zu strukturieren, dass ein gezielter und benützerorientierter Zugang zu forschungsrelevanten Quellen und Informationen möglich wird. Weiters betreibt sie auf ihre Aufgaben ausgerichtete Dokumentationsstellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2009

Gesetzesnummer

20001755

Dokumentnummer

NOR40028010