Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Hauptabteilung für Benützung und Information ist ein dienstleistungsorientiertes Kompetenzzentrum, das multimediale Informationsangebote bereitstellt und die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellt. Ihr obliegt die Bereitstellung gedruckter und auf anderen Datenträgern gespeicherter Informationen im Bereich der Modernen Bibliothek. Es gehört zu ihren Kernaufgaben, Internet-basierte Information zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist diese so aufzubereiten, zu differenzieren und zu strukturieren, dass ein gezielter und benützerorientierter Zugang zu forschungsrelevanten Quellen und Informationen möglich wird. Weiters betreibt sie auf ihre Aufgaben ausgerichtete Dokumentationsstellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028010