Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2002 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.200201.12.2009 BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 12/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Verwaltung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bereich Verwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
    • Strichaufzählung
      Personalverwaltung,
    • Strichaufzählung
      Rechnungswesen und Finanzen,
    • Strichaufzählung
      Wirtschafts- und Gebäudeverwaltung.
  2. Absatz 2,Der Personalverwaltung ist die Regelung des Personaleinsatzes, die Vorbereitung von Stellenbesetzungen bzw. von entsprechenden Ausschreibungen, die Gehaltsverrechung, die Abfassung und der Abschluss von Dienstverträgen, die Kontrolle der Gleitzeit, die Urlaubsführung einschließlich der Urlaubsvertretungen, Reiseanträge und Reisekostenabrechnungen, die Kontrolle und der Einsatz von Fremdpersonal übertragen.
  3. Absatz 3,Rechnungswesen und Finanzen erstellt im Rahmen die betrieblich notwendige und gesetzlich vorgegebene Budgetierung und Finanzplanung. Ihr obliegt die Kosten- und Ergebnisrechnung sowie das monatliche und quartalsmäßige Berichtwesen. Weiters ist diese Organisationseinheit zuständig für die Buchhaltung und die Erstellung der vom Bundesmuseen-Gesetz geforderten Bilanzen. Diese Organisationseinheit ist zudem verantwortlich für die Vorbereitung des Finanz- und Begleitcontrollings durch den Bund.
  4. Absatz 4,Der Wirtschafts- und Gebäudeverwaltung sind die Haustechnik sowie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, Fahrdienst, Portiere, die technische Betreuung von Hausveranstaltungen bzw. Raumvermietungen, die Planung von baulichen Veränderungen sowie Einrichtungsfragen für sämtliche in Verantwortung der ÖNB stehende Gebäude sowie der Sicherheitsdienst übertragen. Die Zuständigkeit des Sicherheitsdienstes erstreckt sich auf alle Einrichtungen, die die Sicherheit und den Schutz von Personen und Sachen in der ÖNB zum Gegenstand haben. Die Wirtschafts- und Gebäudeverwaltung sorgt für die laufende Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der Verzeichnisse der beweglichen Ausstattung.

Schlagworte

Wirtschaftsverwaltung, Kostenrechnung, Finanzcontrolling

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2009

Gesetzesnummer

20001755

Dokumentnummer

NOR40028014