Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Vollversammlung der ÖNB
§ 16.Paragraph 16,
Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der ÖNB. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber in jedem Kalenderjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der MitarbeiterInnen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangen. Die Vollversammlung dient der Information der MitarbeiterInnen über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange der ÖNB betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung des § 43 ArbVG dar. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der ÖNB. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber in jedem Kalenderjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der MitarbeiterInnen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangen. Die Vollversammlung dient der Information der MitarbeiterInnen über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange der ÖNB betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung des Paragraph 43, ArbVG dar.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028016