Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der ÖNB
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die ÖNB ist eine benützerorientierte Forschungs-, Informations- und Bildungsinstitution, deren Dienstleistungen allen im Rahmen der geltenden Benützungsbedingungen offen stehen. Sie erhält Pflichtexemplare aller in Österreich erschienenen bzw. herausgegebenen Publikationen einschließlich der elektronischer Medien.
(2)Absatz 2,Gemäß §13 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz ist die primäre Zweckbestimmung der ÖNB die Vermehrung, wissenschaftliche Erschließung, Bereitstellung und langfristige Erhaltung des ihr überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes.Gemäß §13 Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz ist die primäre Zweckbestimmung der ÖNB die Vermehrung, wissenschaftliche Erschließung, Bereitstellung und langfristige Erhaltung des ihr überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes.
(3)Absatz 3,Entsprechend den Anforderungen der Informationsgesellschaft kooperiert die ÖNB mit vergleichbaren Institutionen und geht neue Formen der digitalen Zusammenarbeit ein.
Schlagworte
Forschungsinstitution, Informationsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028002