Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2002 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200201.12.2009 BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 12/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufgaben der ÖNB

Paragraph 3,

Die Aufgaben der ÖNB sind:

  1. Ziffer eins
    Sammlung und Archivierung aller in Österreich erschienenen bzw. herausgegebenen Publikationen einschließlich der elektronischer Medien (Paragraphen 43 und 43 a Mediengesetz).
  2. Ziffer 2
    Sammlung und Archivierung der im Ausland erschienen Publikationen österreichischer AutorInnen sowie solcher, die ÖsterreicherInnen bzw. das österreichische Geistes- und Kulturschaffen betreffen und darüber hinaus ausländischer Publikationen mit Schwerpunkt im Bereich der Geisteswissenschaften.
  3. Ziffer 3
    Langfristige Erhaltung und Vermehrung sowie wissenschaftliche Erschließung und Veröffentlichung der ihr historisch zugewachsenen Sammlungsbestände.
  4. Ziffer 4
    Zeitgemäße Erschließung und Bereitstellung ihrer Bestände nach dem aktuellen Stand der Informationstechnologie sowie Teilnahme an einschlägigen Vorhaben und Projekten nationaler und internationaler Institutionen.
  5. Ziffer 5
    Durchführung und Begleitung von Forschungsprojekten und Teilnahme daran sowie Herausgabe von Publikationen und Forschungsbeiträgen. Dabei ist eine Unterstützung durch nationale und internationale Forschungsförderprogramme bzw. durch Sponsoren anzustreben.
  6. Ziffer 6
    Angebot und weiterer Ausbau benützerorientierter Dienstleistungen, insbesondere von Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, die Durchführung von Recherchen, Fernleihe und Document Delivery, Beratung und Schulung von BenützerInnen, sowie Reproduktionsserviceleistungen.
  7. Ziffer 7
    Wahrnehmung eines allgemeinen Bildungsauftrages durch Kooperation mit Schulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
  8. Ziffer 8
    Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.
  9. Ziffer 9
    Herausgabe der Österreichischen Bibliographie.

Schlagworte

Geistesschaffen, Auskunftsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2009

Gesetzesnummer

20001755

Dokumentnummer

NOR40028003