Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Aufbauorganisation
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die ÖNB wird von einem Generaldirektor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes ÖNB innehat. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Nationalbibliotheksangehörigen einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung der ÖNB geregelt sind. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich.
(2)Absatz 2,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028004