Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2002 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.200201.12.2009 BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 12/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufbauorganisation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die ÖNB wird von einem Generaldirektor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes ÖNB innehat. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Nationalbibliotheksangehörigen einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung der ÖNB geregelt sind. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich.
  2. Absatz 2,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2009

Gesetzesnummer

20001755

Dokumentnummer

NOR40028004