Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2002 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200201.12.2009 BGBl. II Nr. 12/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 12/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt die ÖNB nach außen. Ihm obliegt die alleinige Leitung der ÖNB. Er ist für sämtliche Belange der ÖNB verantwortlich. Dem Generaldirektor unterstehen alle personellen, organisatorischen, finanziellen und bibliothekarischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht in sämtlichen Bereichen der ÖNB. Er erstellt in seiner alleinigen Verantwortung die Leitlinien und Ziele der Bibliothekspolitik der ÖNB. Diesen entsprechend teilt er den MitarbeiterInnen Aufgaben und Tätigkeiten zu.
  2. Absatz 2,Die Stabstelle für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring ist verantwortlich für eine aktive Medienarbeit zur Vermittlung aller Aktivitäten und des kulturellen Auftrags sowie die allgemeine Werbung, das Zielgruppenmarketing, die Betreuung der Website und die Verwaltung der Adressdateien der ÖNB. Darüber hinaus unterstützt sie den Generaldirektor in allen operativen Belangen der Medienarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit ist weiters verantwortlich für den Abschluss von Medienkooperationen und Projektsponsoring. Außerdem wirbt und betreut sie Förderer, Mäzene und Sponsoren sowie die “Gesellschaft der Freunde der ÖNB”. Sie koordiniert und organisiert Ausstellungen und andere Veranstaltungen sowie Führungen. Außerdem ist sie für die Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten der ÖNB zuständig.
  3. Absatz 3,Der Zentrale Informatikdienst ist verantwortlich für die Einrichtung und Betreuung einer Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur, für die Entwicklung und Bereitstellung der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Hard- und Software, für Anwenderschulungen sowie für die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Bibliothekenverbund. Er unterstützt auf technischer Ebene die Durchführung von lokalen und kooperativen EDV-Projekten vor allem zur Katalogs- und Bestandsdigitalisierung und Datenarchivierung sowie die Internet-Präsentation der ÖNB. Darüber hinaus betreut er die Schnittstelle von Bibliothekssystem und Anwendern.

Schlagworte

Netzinfrastruktur, Kommunikationsinfrastruktur, Hardware,
Katalogsdigitalisierung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2009

Gesetzesnummer

20001755

Dokumentnummer

NOR40028007