Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 12.01.2002 — BGBl. II Nr. 19/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute12.01.2002 BGBl. II Nr. 19/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2002BGBl. II Nr. 19/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Die Anschlussstelle “Neustift (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen liegen zwischen km 92,25 und km 92,65 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße. Die Rampenpaare im Norden und Süden binden in Kreisverkehrsanlagen ein, über welche die Verbindung mit dem nachgeordneten Straßennetz hergestellt wird.
  1. Ziffer 2
    Die Anschlussstelle “Kollersdorf (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen liegen zwischen km 94,61 und km 94,98 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße und stellen unter teilweiser Verwendung der bestehenden Rampen die Verbindung mit der Landesstraße L 2183 her.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 304/108-99 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312304/25-III/6/01 vom 4. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Gesetzesnummer

20001759

Dokumentnummer

NOR40028023