Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Museums Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Vollversammlung des MUMOK
§ 10.Paragraph 10,
Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des Museums. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung über wichtige Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des Museums betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des § 43 ArbVG dar. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten des Museums. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Vollversammlung dient der Information der Bediensteten über längerfristige Maßnahmen und der Beratung über wichtige Angelegenheiten, die die Gesamtbelange des Museums betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung im Sinne des Paragraph 43, ArbVG dar.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40028036