Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Museums Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Geschäftsführung und Stabsstellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die wissenschaftliche Anstalt MUMOK hat einen Geschäftsführer im Sinne des Bundesmuseen-Gesetzes. Dieser nimmt die Funktion des Direktors und künstlerischen Leiters wahr. Ihm obliegt die Gesamtleitung des MUMOK und demgemäß die Besorgung aller personellen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht über alle Bereiche des MUMOK. Er bestellt die Kuratoren und vertritt das MUMOK gerichtlich und außergerichtlich. Dem MUMOK gegenüber ist er verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Abs. 3) ergeben.Die wissenschaftliche Anstalt MUMOK hat einen Geschäftsführer im Sinne des Bundesmuseen-Gesetzes. Dieser nimmt die Funktion des Direktors und künstlerischen Leiters wahr. Ihm obliegt die Gesamtleitung des MUMOK und demgemäß die Besorgung aller personellen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht über alle Bereiche des MUMOK. Er bestellt die Kuratoren und vertritt das MUMOK gerichtlich und außergerichtlich. Dem MUMOK gegenüber ist er verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Absatz 3,) ergeben.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Stellvertreter aus dem Kreise der Museumsmitarbeiter. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich. Wiederbestellungen sind möglich.
(3)Absatz 3,Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und seines Stellvertreters sind in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des MUMOK geregelt.
(4)Absatz 4,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellte Kuratorium, dem Budgetvoranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorzulegen sind.
(5)Absatz 5,Dem Geschäftsführer ist die Stabsstelle Controlling direkt zugeordnet. Das Controlling sorgt für die laufende Berichterstattung zur Überwachung und Einhaltung des Budgets an den Geschäftsführer und den kaufmännischen Leiter; weiters unterstützt es den kaufmännischen Leiter bei Überprüfung der finanziellen Vorgänge und Organisationsabläufe auf Sinnhaftigkeit und Korrektheit sowie bei Erstellung des Budgets und Strategieberichtes.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40028031