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§ 5 MUMOK

Fassungen
01.01.2002 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 13/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200201.12.2009 BGBl. II Nr. 13/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Museums Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 13/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2009

Abkürzung

MUMOK

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Geschäftsführung und Stabsstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die wissenschaftliche Anstalt MUMOK hat einen Geschäftsführer im Sinne des Bundesmuseen-Gesetzes. Dieser nimmt die Funktion des Direktors und künstlerischen Leiters wahr. Ihm obliegt die Gesamtleitung des MUMOK und demgemäß die Besorgung aller personellen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht über alle Bereiche des MUMOK. Er bestellt die Kuratoren und vertritt das MUMOK gerichtlich und außergerichtlich. Dem MUMOK gegenüber ist er verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Absatz 3,) ergeben.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Stellvertreter aus dem Kreise der Museumsmitarbeiter. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich. Wiederbestellungen sind möglich.
  3. Absatz 3,Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und seines Stellvertreters sind in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des MUMOK geregelt.
  4. Absatz 4,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient das vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellte Kuratorium, dem Budgetvoranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung vorzulegen sind.
  5. Absatz 5,Dem Geschäftsführer ist die Stabsstelle Controlling direkt zugeordnet. Das Controlling sorgt für die laufende Berichterstattung zur Überwachung und Einhaltung des Budgets an den Geschäftsführer und den kaufmännischen Leiter; weiters unterstützt es den kaufmännischen Leiter bei Überprüfung der finanziellen Vorgänge und Organisationsabläufe auf Sinnhaftigkeit und Korrektheit sowie bei Erstellung des Budgets und Strategieberichtes.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20001761

Dokumentnummer

NOR40028031