Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern, 37/02 Kreditwesen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Z 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 5, Ziffer 3,
Text
§ 11. (1) Teilnehmer (§ 3) sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 bezeichneten steuerlichen Vertreter.Paragraph 11, (1) Teilnehmer (Paragraph 3,) sind die im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 1993 bezeichneten steuerlichen Vertreter.
(2)Absatz 2,Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 10) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (Paragraph 10,) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Dokumentnummer
NOR40028120