Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 18Artikel 4, Paragraph 18
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern, 37/02 Kreditwesen
Text
§ 18. Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieses Artikels erfolgt persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG). Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des § 79 EStG 1988, so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen. Paragraph 18, Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieses Artikels erfolgt persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (Paragraph 3, AVOG). Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Artikel 28, Absatz eins, UStG 1994) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des Paragraph 79, EStG 1988, so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR40037774