Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern, 37/02 Kreditwesen
Text
Artikel 4
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), BGBl. II Nr. 71/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2001,, außer Kraft. § 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin anzuwenden.Paragraph 8, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte Akteneinsicht ist Paragraph 8, FOnV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1998, weiterhin anzuwenden. Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der 28. Februar 2002.Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, frühestens der 28. Februar 2002.
Dokumentnummer
NOR40028125