Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den Paragraphen eins bis 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen vergleiche Paragraph 4, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2021,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die nach § 1 durch die Abgabenbehörde zu übertragenden Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern durch das KBGG übertragenen Aufgaben darstellen, sind: Die nach Paragraph eins, durch die Abgabenbehörde zu übertragenden Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern durch das KBGG übertragenen Aufgaben darstellen, sind:
hinsichtlich des Kindes
die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
Wohnort und Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl);
hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
Wohnort und Adresse (inklusive Staatencode zur Postleitzahl),
die Information, ob zur Person Fall „in Bearbeitung“;
hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
den Anspruchscode (FB oder AZ),
den Anspruchszeitraum (Beginn und Ende);
hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
die Art der beantragten Beihilfe (FB oder AZ),
das Datum der Antragstellung (Datum der Anmerkung).
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Dokumentnummer
NOR40028135