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Art. 19

Fassungen
ab 01.02.2002 — BGBl. III Nr. 2/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.02.2002 BGBl. III Nr. 2/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Belize über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belize

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2002BGBl. III Nr. 2/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
  2. Absatz 2,Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001772

Dokumentnummer

NOR40028171