Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Belize über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 26
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40028178