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Art. 4

Fassungen
ab 01.02.2002 — BGBl. III Nr. 2/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.2002 BGBl. III Nr. 2/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Belize über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belize

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2002BGBl. III Nr. 2/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Transparenz

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001772

Dokumentnummer

NOR40028156