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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.2002 — BGBl. III Nr. 2/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.2002 BGBl. III Nr. 2/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Belize über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belize

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2002BGBl. III Nr. 2/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001772

Dokumentnummer

NOR40028160