Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
09.02.2002 bis 20.01.2004 — BGBl. II Nr. 57/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1009.02.200220.01.2004 BGBl. II Nr. 57/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

09.02.2002BGBl. II Nr. 57/2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2004,).

Text

2. Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10, (1) Eine 40%ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll-Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst

  • Strichaufzählung
    in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 35 auf 78 Frauen (+ 122,86%) und
  • Strichaufzählung
    in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 24 auf 28 Frauen (+ 16,67%)
zu verzeichnen wäre.
  1. Absatz 2,Eine Annäherung an die 40%ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
    • Strichaufzählung
      2 Frauen die Leitung der Sektionen,
    • Strichaufzählung
      2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
    • Strichaufzählung
      15 Frauen die Leitung einer Abteilung und
    • Strichaufzählung
      33 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
    ausübten.
  2. Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 31 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 29 verminderte.

Gesetzesnummer

20001790

Dokumentnummer

NOR40028223