Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
09.02.2002 bis 20.01.2004 — BGBl. II Nr. 57/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1409.02.200220.01.2004 BGBl. II Nr. 57/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

09.02.2002BGBl. II Nr. 57/2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2004,).

Text

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 14, (1) Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
  2. Absatz 3,Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

Gesetzesnummer

20001790

Dokumentnummer

NOR40028227