Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lizenzen für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmung für Bescheinigungen
§ 6. (1) Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.Paragraph 6, (1) Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen AMA und Zahlstelle für Erstattungen in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, zwischen AMA und Zahlstelle für Erstattungen in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Absatz eins,, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.
Dokumentnummer
NOR40090269