Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lizenzen für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abfertigung zu einer besonderen Bestimmung
§ 8. Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, dass die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Art. 912a ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 S 1, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Paragraph 8, Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, dass die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 912 a, ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 S 1, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40028244