Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 25/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 1994 wird auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards folgende Anzahl an Einzelgenehmigungen vereinbart:
11 000 Einzelgenehmigungen | jeweils gültig für den Gelegenheitsverkehr und/oder Pendelverkehr (bilateral und/oder Transit) |
2 000 Einzelgenehmigungen | jeweils gültig für Fahrten innerhalb der Grenzzone |
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Als Grenzzone im Sinne dieser Vereinbarung gilt die im Memorandum zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern festgelegte Grenzzone als vorläufig vereinbart. Die vorstehend getroffene Grenzzonenregelung gilt bis zur Festlegung einer endgültigen Grenzzonenvereinbarung im Sinne des Artikels 11 Abs. 4 dieser Vereinbarung.Als Grenzzone im Sinne dieser Vereinbarung gilt die im Memorandum zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern festgelegte Grenzzone als vorläufig vereinbart. Die vorstehend getroffene Grenzzonenregelung gilt bis zur Festlegung einer endgültigen Grenzzonenvereinbarung im Sinne des Artikels 11 Absatz 4, dieser Vereinbarung.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3)Absatz 3,Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und slowenischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 6, vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und slowenischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ASOR Kontrolldokument.Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Absatz 3, das ASOR Kontrolldokument.
(5)Absatz 5,Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:Gemäß Artikel 7 Absatz 3, vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
a) Emissonsstandards: | | - | ECE R 24.03 |
| oder | - | EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 |
| oder | - | § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)Paragraph eins d, KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) |
| | - | ECE R 49.02 |
| oder | - | EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542 |
| oder | - | § 1d KDVParagraph eins d, KDV |
| | - | ECE R 51.01 |
| oder | - | EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491 |
| oder | - | § 8 KDVParagraph 8, KDV |
b) Sicherheitstechnische Standards: | | | |
Antiblockiervorrichtung (ABV)
| | - | ECE R 13.06 |
| oder | - | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 |
| oder | - | § 3g KDVParagraph 3 g, KDV |
| | - | ECE R 13.06 |
| oder | - | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 |
| oder | - | § 3e KDVParagraph 3 e, KDV |
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(6)Absatz 6,Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Absatz 2, gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
GESCHEHEN zu Wien am 7. April 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019
Dokumentnummer
NOR40028294