Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 25/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 25/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2002,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 25/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 7. April 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001801

Dokumentnummer

NOR40028291