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Art. 13

Fassungen
ab 25.06.1998 — BGBl. III Nr. 9/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute25.06.1998 BGBl. III Nr. 9/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

25.06.1998BGBl. III Nr. 9/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028307