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Art. 3

Fassungen
ab 25.06.1998 — BGBl. III Nr. 9/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute25.06.1998 BGBl. III Nr. 9/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

25.06.1998BGBl. III Nr. 9/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Pendelverkehre

  1. Absatz eins,Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 2 Absatz 2, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
    2. Litera b
      von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Staates der Vertragspartei verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Beförderungsvertrages oder die Sammelbegleichung der Beförderungsleistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028297