Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Weiterbildung)“, Universitätslehrgang „Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung – Modul II (Aufstockung)“ der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität InnsbruckAkademischer Grad „Master of Advanced Studies (Weiterbildung)“, Universitätslehrgang „Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung – Modul römisch zwei (Aufstockung)“ der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge “Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung - Modul I” und “Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung - Modul II (Aufstockung)” der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Weiterbildung)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge “Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung - Modul I” und “Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung - Modul römisch zwei (Aufstockung)” der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Weiterbildung)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Dokumentnummer
NOR40028314