Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.07.2002 bis 30.06.2005 — BGBl. III Nr. 149/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 113.07.200230.06.2005 § → § BGBl. III Nr. 149/2002 · aufgehoben
Art. 123.01.200212.07.2002 BGBl. III Nr. 10/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.07.2002BGBl. III Nr. 149/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Werden gefährliche Güter gemäß ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar:
    1. Ziffer eins
      Gefährliche Güter, die gemäß den im Absatz 1 erwähnten Gefahrgutvorschriften für die Klassen 1 bis 9 jedoch nicht gemäß ADR befördert werden dürfen, dürfen auf der Straße befördert werden, sofern die entsprechenden vorerwähnten Vorschriften eingehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Kapitel 5.4 dürfen die in den in Absatz 1 erwähnten Vorschriften verlangten Begleitpapiere (Versendererklärung) als Beförderungspapiere im Sinne des ADR verwendet werden.
    3. Ziffer 3
      Für unter eine Sammeleintragung einer bestimmten Klasse gemäß Kapitel 2.2 fallende Güter, dürfen Gruppentexte als schriftliche Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 verwendet werden. Der Beförderer hat diese Weisungen in schriftlicher Form dem Fahrzeuglenker zu übergeben. Dieser hat sie während der Fahrt im Führerhaus aufzubewahren.
    4. Ziffer 4
      Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:

„Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR (M119)“.

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20001807

Dokumentnummer

NOR40033746