Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
23.01.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 11/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.01.200231.12.2005 BGBl. III Nr. 11/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis

500 ml

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.01.2002BGBl. III Nr. 11/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

1. Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen befördert wird, nicht den für die Klasse 2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften:

1.1 Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten.

1.2 Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" in den Unterabschnitten 4.1.1.1,

4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.

1.3 Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt.

1.4 Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg.

1.5 Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift "UN 1013" versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.

  1. Ziffer 2
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
  2. Ziffer 3
    Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderung auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2006. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Gesetzesnummer

20001808

Dokumentnummer

NOR40028338