Kurztitel
ADR - Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis
500 ml
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2002,
Text
1. Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen befördert wird, nicht den für die Klasse 2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften:
1.1 Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten.
1.2 Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" in den Unterabschnitten 4.1.1.1,
4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.
1.3 Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt.
1.4 Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg.
1.5 Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift "UN 1013" versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderung auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2006. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.