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§ 1

Fassungen
16.02.2002 bis 21.02.2003 — BGBl. II Nr. 71/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.02.200221.02.2003 BGBl. II Nr. 71/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.02.2002BGBl. II Nr. 71/2002

Außerkrafttretensdatum

21.02.2003

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

160 aus 2003,).

Text

Paragraph eins, (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher) betragen in den jeweiligen Schulformen:

0100  Volksschulen - Grundschule .........................   37,06 €

0100  Vorschulstufe ......................................   22,23 €

0100  Sonderschulen ......................................   62,49 €

0300  Hauptschulen .......................................   80,66 €

0400  Polytechnische Schulen .............................   88,66 €

1000  Allgemein bildende höhere Schulen - Unterstufe .....   80,66 €

1100  Allgemein bildende höhere Schulen - Oberstufe der

      Gymnasien ..........................................  153,70 €

      der Realgymnasien ..................................  145,34 €

      Oberstufenrealgymnasium ............................  145,34 €

1100  Steirische Realschulen .............................  129,72 €

2000  Berufsbildende Pflichtschulen Fachbereiche Elektro

      u. Elektronik, Handel u. Verkehr, Metall ...........   41,78 €

      alle anderen Fachbereiche ..........................   37,42 €

3100  Mittlere technische, gewerbliche und

      kunstgewerbliche Lehranstalten .....................   68,31 €

3600  Mittlere kaufmännische Lehranstalten ...............  130,81 €

3710  Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und

      2-jährig) ..........................................   94,83 €

3730  Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und

      mehrjährig; außer FW) ..............................  106,82 €

3730  Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl. Berufe (FW)  129,72 €

4100  Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ....  133,71 €

4600  Höhere kaufmännische Lehranstalten .................  145,34 €

4600  Handelsakademien für Berufstätige ..................  170,78 €

4600  Kaufmännische Kollegs ..............................  182,40 €

4600  Aufbaulehrgang an Handelsakademien .................  202,03 €

4710  Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe ....  148,61 €

4710  Kollegs für wirtschaftliche Berufe .................  167,87 €

4710  Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für

      wirtschaftliche Berufe .............................  202,03 €

4720  Höhere Lehranstalten für Mode und

      Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für

      Kunstgewerbe .......................................  122,81 €

4730  Höhere Lehranstalten für Tourismus .................  133,35 €

4730  Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus ...........  182,40 €

4730  Kollegs für Tourismus ..............................  167,87 €

5120  Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ........  141,34 €

5120  Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik -

      Horterzieher/innen .................................  153,70 €

5120  Kollegs für Kindergartenpädagogik ..................  132,99 €

5130  Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ..............  141,34 €

5130  Kollegs für Sozialpädagogik ........................  134,08 €

6000  Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen .......   43,60 €

6100  Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen .........  103,55 €

6100  Fachrichtung "Ländliche Hauswirtschaft" (ausgenommen

      Kärnten) Fachrichtung "Landwirtschaft" (nur Kärnten)  113,73 €

6200  Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten   132,26 €

  1. Absatz 2,Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Absatz 1 und dem Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für Hauptschulen und allgemein bildende höhere Schulen - Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages zum Ansatz kommen.
  2. Absatz 3,Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 2, Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Absatz eins, insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden.

Gesetzesnummer

20001809

Dokumentnummer

NOR40028356