Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und „Akademischer Motopädagoge“, Lehrgang „Motopädagogik“, Niederösterreichische Landesakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40028416