Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzaufsichtsbehörde - vorzulegenden Meldungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 1).Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 und 2 hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.Die Übermittlung der Meldungen gemäß den Paragraphen eins und 2 hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
(2)Absatz 2,Die Meldungen sind im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungsunternehmens für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40028430