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§ 4 MVVU

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 89/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.200231.12.2015 BGBl. II Nr. 89/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzaufsichtsbehörde - vorzulegenden Meldungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. II Nr. 89/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

MVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung der Meldungen gemäß den Paragraphen eins und 2 hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Meldungen sind im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungsunternehmens für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20001829

Dokumentnummer

NOR40028430