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§ 11 DMSVO

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 97/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Abkürzung

DMSVO

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Kennzeichnung geschützter Denkmale

Paragraph 11, (1) Jedes bewegliche oder unbewegliche Denkmal, dessen Erhaltung als im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen bescheidmäßig oder durch Verordnung (Paragraph 2 a, DMSG) festgestellt wurde, kann mit einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, DMSG versehen werden.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Das Bundeswappen,
    2. Ziffer 2
      das Signet für "Denkmalschutz" gemäß Anhang römisch eins zum DMSG,
    3. Ziffer 3
      sowie nachfolgende Worte bzw. Wortgruppen in Blockbuchstaben:
      "REPUBLIK ÖSTERREICH, BUNDESDENKMALAMT, DIESES KULTURGUT STEHT
      UNTER DENKMALSCHUTZ".
  2. Absatz 3,Im Hinblick auf eine stets das Denkmal schonende und möglichst auch optisch nicht beeinträchtigende Kennzeichnung kann diese durch die Materialwahl (Plakette, Aufkleber, Stempel und dergleichen) und die Form (Anordnung der Kennzeichenteile gemäß Absatz 2, etwa nebeneinander oder untereinander) den jeweiligen Umständen angepasst werden.
  3. Absatz 4,Über die Berechtigung zur Kennzeichnung und die Art, in der sie im Sinne des Absatz 3, vorgenommen werden kann, ist den Eigentümern eine Bescheinigung auszustellen. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Kennzeichnung nicht gestattet. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung und damit die Erteilung der Berechtigung zur Kennzeichnung besteht nicht.
  4. Absatz 5,Gegen den Willen des (der) Eigentümer(s) (oder sonst dinglich Berechtigten) kann eine Kennzeichnung nur im Wege der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 31, DMSG) erfolgen.

Gesetzesnummer

20001830

Dokumentnummer

NOR40028443