Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Kennzeichnung geschützter Denkmale
§ 11. (1) Jedes bewegliche oder unbewegliche Denkmal, dessen Erhaltung als im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen bescheidmäßig oder durch Verordnung (§ 2a DMSG) festgestellt wurde, kann mit einer Kennzeichnung gemäß § 12 DMSG versehen werden.Paragraph 11, (1) Jedes bewegliche oder unbewegliche Denkmal, dessen Erhaltung als im öffentlichen (nationalen) Interesse gelegen bescheidmäßig oder durch Verordnung (Paragraph 2 a, DMSG) festgestellt wurde, kann mit einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, DMSG versehen werden.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung hat zu enthalten:
das Signet für "Denkmalschutz" gemäß Anhang I zum DMSG,das Signet für "Denkmalschutz" gemäß Anhang römisch eins zum DMSG,
sowie nachfolgende Worte bzw. Wortgruppen in Blockbuchstaben:
"REPUBLIK ÖSTERREICH, BUNDESDENKMALAMT, DIESES KULTURGUT STEHT
UNTER DENKMALSCHUTZ".
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf eine stets das Denkmal schonende und möglichst auch optisch nicht beeinträchtigende Kennzeichnung kann diese durch die Materialwahl (Plakette, Aufkleber, Stempel und dergleichen) und die Form (Anordnung der Kennzeichenteile gemäß Abs. 2 etwa nebeneinander oder untereinander) den jeweiligen Umständen angepasst werden.Im Hinblick auf eine stets das Denkmal schonende und möglichst auch optisch nicht beeinträchtigende Kennzeichnung kann diese durch die Materialwahl (Plakette, Aufkleber, Stempel und dergleichen) und die Form (Anordnung der Kennzeichenteile gemäß Absatz 2, etwa nebeneinander oder untereinander) den jeweiligen Umständen angepasst werden.
(4)Absatz 4,Über die Berechtigung zur Kennzeichnung und die Art, in der sie im Sinne des Abs. 3 vorgenommen werden kann, ist den Eigentümern eine Bescheinigung auszustellen. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Kennzeichnung nicht gestattet. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung und damit die Erteilung der Berechtigung zur Kennzeichnung besteht nicht.Über die Berechtigung zur Kennzeichnung und die Art, in der sie im Sinne des Absatz 3, vorgenommen werden kann, ist den Eigentümern eine Bescheinigung auszustellen. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Kennzeichnung nicht gestattet. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung und damit die Erteilung der Berechtigung zur Kennzeichnung besteht nicht.
(5)Absatz 5,Gegen den Willen des (der) Eigentümer(s) (oder sonst dinglich Berechtigten) kann eine Kennzeichnung nur im Wege der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 31 DMSG) erfolgen.Gegen den Willen des (der) Eigentümer(s) (oder sonst dinglich Berechtigten) kann eine Kennzeichnung nur im Wege der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 31, DMSG) erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40028443