Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Maßnahmen gemäß der Haager Konvention
§ 12. (1) Die Auswahl des Kulturgutes (der Denkmale) für die Liste gemäß § 13 Abs. 1 DMSG (Kulturgüterschutzliste) hat sich daran zu orientieren, dass es sich um Kulturgut im Sinne des § 13 Abs. 2 DMSG handelt, welches mit jenem Kulturgut vergleichbar ist, das von den anderen Vertragsstaaten der Haager Konvention (vor allem den Österreich benachbarten) üblicherweise in ihre Kulturgüterschutzlisten (oder vergleichbare Inventarien) als dem Schutz der Haager Konvention unterworfen aufgenommen wurde. Soweit es sich um Kulturgut handelt, das in seiner Art als spezifisch österreichisches Kulturgut mit dem Kulturgut anderer Staaten nicht unmittelbar vergleichbar ist, ist es zumindest mit seinen wichtigsten Vertretern in die Kulturgüterschutzlisten aufzunehmen, wenn es zugleich eine Bereicherung der Vielfalt des kulturellen Erbes aller Völker darstellt.Paragraph 12, (1) Die Auswahl des Kulturgutes (der Denkmale) für die Liste gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DMSG (Kulturgüterschutzliste) hat sich daran zu orientieren, dass es sich um Kulturgut im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, DMSG handelt, welches mit jenem Kulturgut vergleichbar ist, das von den anderen Vertragsstaaten der Haager Konvention (vor allem den Österreich benachbarten) üblicherweise in ihre Kulturgüterschutzlisten (oder vergleichbare Inventarien) als dem Schutz der Haager Konvention unterworfen aufgenommen wurde. Soweit es sich um Kulturgut handelt, das in seiner Art als spezifisch österreichisches Kulturgut mit dem Kulturgut anderer Staaten nicht unmittelbar vergleichbar ist, ist es zumindest mit seinen wichtigsten Vertretern in die Kulturgüterschutzlisten aufzunehmen, wenn es zugleich eine Bereicherung der Vielfalt des kulturellen Erbes aller Völker darstellt.
(2)Absatz 2,Die unverwechselbare Bezeichnung der Kulturgüter in der Kulturgüterschutzliste hat sich an den für die Unterschutzstellung unbeweglicher und beweglicher Denkmale festgelegten Grundsätzen (§§ 2 und 6) zu orientieren. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung sind darüber hinaus die Kulturgüterschutzlisten sowie darauf basierende Kulturgüterschutzkarten in einer Weise mit Kennzeichnungen (wie etwa Koordinaten) zu versehen, dass auch vom militärischen Standpunkt aus eine optimale Berücksichtigung des Schutzes der betreffenden Kulturgüter möglich ist.Die unverwechselbare Bezeichnung der Kulturgüter in der Kulturgüterschutzliste hat sich an den für die Unterschutzstellung unbeweglicher und beweglicher Denkmale festgelegten Grundsätzen (Paragraphen 2 und 6) zu orientieren. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung sind darüber hinaus die Kulturgüterschutzlisten sowie darauf basierende Kulturgüterschutzkarten in einer Weise mit Kennzeichnungen (wie etwa Koordinaten) zu versehen, dass auch vom militärischen Standpunkt aus eine optimale Berücksichtigung des Schutzes der betreffenden Kulturgüter möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichen gemäß Artikel 16 der Haager Konvention (blau-weiße mit der Spitze nach unten gerichtete Schilder) können je nach Art der Verwendung aus unterschiedlichem Material und von unterschiedlicher Größe sein. Wenn aus der Kennzeichnung gemäß Artikel 16 und 17 der Haager Konvention der eigentliche Grund des Schutzes nicht klar hervorgeht, ist dies durch Zusatztafeln zu verdeutlichen (zB "Bibliothek", "Beginn des Ensembles").
(4)Absatz 4,Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Berechtigung (samt Bescheinigung hierüber) zur Kennzeichnung von Kulturgut mit dem Schutzzeichen gemäß Abs. 4 besteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn des Kulturgut in die Kulturgüterschutzliste aufgenommen wurde.Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Berechtigung (samt Bescheinigung hierüber) zur Kennzeichnung von Kulturgut mit dem Schutzzeichen gemäß Absatz 4, besteht nicht, und zwar auch dann nicht, wenn des Kulturgut in die Kulturgüterschutzliste aufgenommen wurde.
Dokumentnummer
NOR40028444