Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Begründung der Bedeutung eines Objektes
§ 3. (1) Aus der Bescheidbegründung hat - gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Fachgutachten - die Bedeutung des Denkmals zumindest in nachfolgender Weise hervorzugehen:Paragraph 3, (1) Aus der Bescheidbegründung hat - gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Fachgutachten - die Bedeutung des Denkmals zumindest in nachfolgender Weise hervorzugehen:
Darlegung gemäß der Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 DMSG;Darlegung gemäß der Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG;
Unterscheidung zwischen der Bedeutung des Denkmals, die ihm ausschließlich für sich allein zukommt und/oder aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entsteht (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz DMSG) und die ihm sohin als Einzeldenkmal oder als Teil eines Ensembles zukommt (§ 1 Abs. 5 erster Satz DMSG);Unterscheidung zwischen der Bedeutung des Denkmals, die ihm ausschließlich für sich allein zukommt und/oder aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entsteht (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DMSG) und die ihm sohin als Einzeldenkmal oder als Teil eines Ensembles zukommt (Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz DMSG);
Darlegung der Bedeutung des Denkmals, die ihm als Ganzes oder nur hinsichtlich von Teilen zukommt, woraus sich die Berechtigung einer Unterschutzstellung zur Gänze und nicht/oder nur einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG ergibt.Darlegung der Bedeutung des Denkmals, die ihm als Ganzes oder nur hinsichtlich von Teilen zukommt, woraus sich die Berechtigung einer Unterschutzstellung zur Gänze und nicht/oder nur einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG ergibt.
(2)Absatz 2,Bei den Gutachten gemäß Abs. 1 soll es sich (ausgenommen in Verfahren gemäß § 57 AVG) nur um solche handeln, die den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVGBei den Gutachten gemäß Absatz eins, soll es sich (ausgenommen in Verfahren gemäß Paragraph 57, AVG) nur um solche handeln, die den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG
ausdrücklich als "Gutachten" mitgeteilt wurden,
deren verantwortliche Verfasser genannt wurden,
bei denen die zitierte Literatur entweder (auszugsweise) angeschlossen war oder den Parteien mitgeteilt wurde, wo sie in die zitierte Literatur Einsicht nehmen können.
Dokumentnummer
NOR40028435