Rechtstracker.at

§ 3 DMSVO

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 97/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Abkürzung

DMSVO

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Begründung der Bedeutung eines Objektes

Paragraph 3, (1) Aus der Bescheidbegründung hat - gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Fachgutachten - die Bedeutung des Denkmals zumindest in nachfolgender Weise hervorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Darlegung gemäß der Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG;
  2. Ziffer 2
    Unterscheidung zwischen der Bedeutung des Denkmals, die ihm ausschließlich für sich allein zukommt und/oder aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entsteht (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DMSG) und die ihm sohin als Einzeldenkmal oder als Teil eines Ensembles zukommt (Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz DMSG);
  3. Ziffer 3
    Darlegung der Bedeutung des Denkmals, die ihm als Ganzes oder nur hinsichtlich von Teilen zukommt, woraus sich die Berechtigung einer Unterschutzstellung zur Gänze und nicht/oder nur einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG ergibt.
  1. Absatz 2,Bei den Gutachten gemäß Absatz eins, soll es sich (ausgenommen in Verfahren gemäß Paragraph 57, AVG) nur um solche handeln, die den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG
    1. Ziffer eins
      ausdrücklich als "Gutachten" mitgeteilt wurden,
    2. Ziffer 2
      deren verantwortliche Verfasser genannt wurden,
    3. Ziffer 3
      bei denen die zitierte Literatur entweder (auszugsweise) angeschlossen war oder den Parteien mitgeteilt wurde, wo sie in die zitierte Literatur Einsicht nehmen können.

Gesetzesnummer

20001830

Dokumentnummer

NOR40028435