Rechtstracker.at

§ 5 DMSVO

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 97/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Abkürzung

DMSVO

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Besondere Bestimmungen für die Feststellung des öffentlichen (nationalen) Interesses an der Erhaltung von Park- und Gartenanlagen

auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur

Paragraph 5, Für die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich der gestalteten Natur gelten die in den Paragraphen 2, ff für unbewegliche Denkmale getroffenen Regelungen, jedoch mit folgenden Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Bei den in Paragraph 3, erwähnten Fachgutachten handelt es sich in erster Linie um das Konzept gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz DMSG, weitere Gutachten hätten notwendigen Ergänzungen zu dienen. Der für die Unterschutzstellung einer Park- und Gartenanlage auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur erforderliche besondere künstlerische oder geschichtliche Zusammenhang zwischen einem bescheidmäßig unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekt und der Park- und Gartenanlage, woraus sich gemäß Paragraph 3, Absatz 5, dritter Satz DMSG zugleich der maximal mögliche Umfang der Unterschutzstellung ergibt, hat - soweit nicht durch andere Ermittlungsergebnisse geklärt - aus diesen Gutachten hervorzugehen.
  2. Ziffer 2
    Das Konzept hat unter Einschluss genauer Beschreibungen und gartenarchitektonischer Pläne zumindest die gemäß Ziffer eins, relevanten Teile in vollem Umfang sowohl hinsichtlich des Istzustandes als auch des anzustrebenden Sollzustandes zu berücksichtigen. Soweit bestimmte Arten von Pflanzen aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen von Bedeutung sind, hat dieses Konzept auch die Art der Bepflanzung präzise sowohl hinsichtlich des Istzustandes als auch vor allem des Sollzustandes zu erfassen und festzulegen.
  3. Ziffer 3
    Das Konzept ist den Parteien im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor Unterschutzstellung zur Kenntnis- und Stellungnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um das Konzept gemäß Paragraph 3, Absatz 5, DMSG handelt, zu übermitteln. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens drei Monaten einzuräumen. Diese ist über Antrag einer Partei zu verlängern, vor allem dann, wenn die Partei diese Verlängerung begehrt, um ein Gegengutachten beibringen zu können.
  4. Ziffer 4
    In den Bescheid ist die notwendige Zustimmungserklärung der Eigentümer bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen, die nicht mehrheitlich im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen (Paragraph 3, Absatz 5, vierter Satz DMSG) als integrierender Bestandteil aufzunehmen. Aufnahmefähig sind jedoch nur solche Zustimmungserklärungen,
    1. Litera a
      die in schriftlicher Form erfolgen,
    2. Litera b
      bei denen die Unterschriften notariell beglaubigt sind,
    3. Litera c
      bei denen aus der Zustimmungserklärung der genaue Umfang hervorgeht, zu dem einer Unterschutzstellung zugestimmt wird und
    4. Litera d
      welche ausdrücklich auch alle allfälligen Bedingungen und Vereinbarungen (wie etwa finanzieller Art) enthalten, unter denen der (die) Eigentümer zustimmen.
Der (die) Eigentümer haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen (die Tage des Postlaufs sind nicht einzurechnen) nach notarieller Beglaubigung ihrer Unterschrift die erteilte Zustimmung ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise schriftlich (abermals mit notariell beglaubigten Unterschriften) in nachweisbarer Form zu widerrufen.

Schlagworte

Parkanlage, Kenntnisnahme

Gesetzesnummer

20001830

Dokumentnummer

NOR40028437