Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Bescheide betreffend die Feststellung des öffentlichen (nationalen)
Interesses an der Erhaltung beweglicher Denkmale
§ 6. (1) Für die Unterschutzstellung beweglicher Denkmale, die nicht als Bestandteil oder Zubehör eines unbeweglichen Denkmals gemäß § 1 Abs. 9 DMSG gleichzeitig in dessen Unterschutzstellung miteinbezogen werden, gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß mit nachfolgenden Besonderheiten:Paragraph 6, (1) Für die Unterschutzstellung beweglicher Denkmale, die nicht als Bestandteil oder Zubehör eines unbeweglichen Denkmals gemäß Paragraph eins, Absatz 9, DMSG gleichzeitig in dessen Unterschutzstellung miteinbezogen werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, sinngemäß mit nachfolgenden Besonderheiten:
Aus dem Spruch des Bescheides oder allenfalls auch nur aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides soll eine das Denkmal fachgerecht beschreibende Darstellung hervorgehen, die es ermöglicht, das Denkmal zu identifizieren. Dem Bescheid sind Abbildungen anzuschließen, die eine Identifizierung des beweglichen Denkmals erleichtern bzw. ermöglichen.
An die Stelle der Dokumentation gemäß § 4 Abs. 1 tritt eine der Bedeutung des Objekts entsprechende Bilddokumentation, wenn eine solche nicht bereits durch das dem Bescheid angeschlossene Bildmaterial vorliegt.An die Stelle der Dokumentation gemäß Paragraph 4, Absatz eins, tritt eine der Bedeutung des Objekts entsprechende Bilddokumentation, wenn eine solche nicht bereits durch das dem Bescheid angeschlossene Bildmaterial vorliegt.
(2)Absatz 2,Soweit die Unterschutzstellung eine Sammlung betrifft, ist diese durch den Anschluss von Inventaren an den Unterschutzstellungsbescheid als integrierende Bestandteile zu präzisieren. Die Inventare haben neben ihrer Funktion der Präzisierung des Umfangs der Sammlung auch die Aufgabe, eine Identifizierung der Objekte (allenfalls auch ohne Bild) zumindest zu erleichtern, wenn nicht zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Erforderlichenfalls sind die Objekte mit einer Kennzeichnung gemäß § 12 DMSG (siehe § 11) zu versehen.Erforderlichenfalls sind die Objekte mit einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, DMSG (siehe Paragraph 11,) zu versehen.
Dokumentnummer
NOR40028438