Rechtstracker.at

§ 6 DMSVO

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 97/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Abkürzung

DMSVO

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bescheide betreffend die Feststellung des öffentlichen (nationalen)

Interesses an der Erhaltung beweglicher Denkmale

Paragraph 6, (1) Für die Unterschutzstellung beweglicher Denkmale, die nicht als Bestandteil oder Zubehör eines unbeweglichen Denkmals gemäß Paragraph eins, Absatz 9, DMSG gleichzeitig in dessen Unterschutzstellung miteinbezogen werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, sinngemäß mit nachfolgenden Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Aus dem Spruch des Bescheides oder allenfalls auch nur aus dem Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides soll eine das Denkmal fachgerecht beschreibende Darstellung hervorgehen, die es ermöglicht, das Denkmal zu identifizieren. Dem Bescheid sind Abbildungen anzuschließen, die eine Identifizierung des beweglichen Denkmals erleichtern bzw. ermöglichen.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Dokumentation gemäß Paragraph 4, Absatz eins, tritt eine der Bedeutung des Objekts entsprechende Bilddokumentation, wenn eine solche nicht bereits durch das dem Bescheid angeschlossene Bildmaterial vorliegt.
  1. Absatz 2,Soweit die Unterschutzstellung eine Sammlung betrifft, ist diese durch den Anschluss von Inventaren an den Unterschutzstellungsbescheid als integrierende Bestandteile zu präzisieren. Die Inventare haben neben ihrer Funktion der Präzisierung des Umfangs der Sammlung auch die Aufgabe, eine Identifizierung der Objekte (allenfalls auch ohne Bild) zumindest zu erleichtern, wenn nicht zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Erforderlichenfalls sind die Objekte mit einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, DMSG (siehe Paragraph 11,) zu versehen.

Gesetzesnummer

20001830

Dokumentnummer

NOR40028438