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§ 7 DMSVO

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 97/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 97/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Abkürzung

DMSVO

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Anträge auf Bewilligung der Veränderung von Denkmalen

Paragraph 7, (1) Anträge auf Bewilligung der Veränderung von Denkmalen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG, die schriftlich zu stellen sind, können auch beim Bundesdenkmalamt zu Protokoll gegeben werden.

  1. Absatz 2,Einem Antrag nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG um Bewilligung einer baulichen Veränderung sind ausreichend genaue fachgerechte Pläne der beabsichtigten Arbeiten (samt Baubeschreibungen) in mindestens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die zur Bewilligung beantragte Veränderung im Bestand (Substanz), der überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung des Denkmals, muss sich aus diesen Unterlagen nachvollziehbar ergeben.
  2. Absatz 3,Sind Anträgen keine ausreichenden Unterlagen gemäß Absatz 2, angeschlossen, so ist ihre Nachreichung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen.
  3. Absatz 4,Soweit es sich unter ausdrücklicher Berufung auf die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, DMSG bloß um Anzeigen für einfache Maßnahmen gemäß dieser Regelung handelt, entfallen die zu Absatz eins und 2 aufgezählten Erfordernisse, doch können sie vom Bundesdenkmalamt im Interesse einer fachgerechten Erhaltung des Denkmals und Vermeidung der Notwendigkeit einer Verweigerung der Zustimmung (Abweisung) unter Angabe von Gründen aufgetragen werden. Die Anzeigen können schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) erfolgen. Im Falle einer mündlichen (telefonischen) Anzeige genügt anstelle der Anfertigung eines Protokolls die Festhaltung in einem Amtsvermerk..
  4. Absatz 5,In allen Fällen, die eine aktive Änderung der gestalteten Natur von Park- und Gartenanlagen in einer gegenüber dem Sollzustand des Konzepts (Paragraph 5, Ziffer 2, DMSG) abweichenden Form betreffen und daher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG bewilligungspflichtig sind, ist den Anträgen eine Gegenüberstellung des gewünschten Zustandes und des Sollzustandes des Konzepts anzuschließen, aus der die Abweichungen ersichtlich sind.

Schlagworte

Parkanlage

Gesetzesnummer

20001830

Dokumentnummer

NOR40028439