Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Bescheide betreffend die Veränderung von Denkmalen
§ 8. (1) Gemäß § 28 Abs. 3 DMSG sind Bescheiden, mit welchen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bauliche Veränderungen bewilligt werden, die von den Parteien beizubringenden genehmigten Pläne als integrierende Bestandteile anzuschließen. Detailmaßnahmen, die noch der ergänzenden Festlegung vorbehalten werden (§ 5 Abs. 3 DMSG) sind im Bescheid ausdrücklich konkret zu benennen. Hiebei kommen insbesondere jene Maßnahmen in Betracht, die ihrer Natur nach nicht genau fassbar sind und/oder erst im Zuge der Ausführung der Arbeiten näher beurteilt werden können (zB Farbton, Musterung).Paragraph 8, (1) Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, DMSG sind Bescheiden, mit welchen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG bauliche Veränderungen bewilligt werden, die von den Parteien beizubringenden genehmigten Pläne als integrierende Bestandteile anzuschließen. Detailmaßnahmen, die noch der ergänzenden Festlegung vorbehalten werden (Paragraph 5, Absatz 3, DMSG) sind im Bescheid ausdrücklich konkret zu benennen. Hiebei kommen insbesondere jene Maßnahmen in Betracht, die ihrer Natur nach nicht genau fassbar sind und/oder erst im Zuge der Ausführung der Arbeiten näher beurteilt werden können (zB Farbton, Musterung).
(2)Absatz 2,Soweit in Fällen des § 5 Abs. 2 DMSG (über einfache Änderungsmaßnahmen) oder des § 5 Abs. 3 DMSG (über Detailmaßnahmen) mündliche Bescheide ("Festlegungen") erlassen werden, können diese auch telefonisch ergehen. Sie sind jedenfalls in einem Aktenvermerk gemäß § 28 Abs. 4 DMSG festzuhalten. Dem Antragsteller ist über dessen Ersuchen eine Abschrift dieses Amtsvermerkes zuzustellen. Die Möglichkeit des Erhalts einer schriftlichen Ausfertigung des mündlichen Bescheides richtet sich nach § 62 Abs. 3 AVG.Soweit in Fällen des Paragraph 5, Absatz 2, DMSG (über einfache Änderungsmaßnahmen) oder des Paragraph 5, Absatz 3, DMSG (über Detailmaßnahmen) mündliche Bescheide ("Festlegungen") erlassen werden, können diese auch telefonisch ergehen. Sie sind jedenfalls in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 28, Absatz 4, DMSG festzuhalten. Dem Antragsteller ist über dessen Ersuchen eine Abschrift dieses Amtsvermerkes zuzustellen. Die Möglichkeit des Erhalts einer schriftlichen Ausfertigung des mündlichen Bescheides richtet sich nach Paragraph 62, Absatz 3, AVG.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung zur gewünschten Änderung einer Park- und Gartenanlage (§ 7 Abs. 5) bedeutet eine Änderung des Konzepts über den Istzustand. Der durch die Änderung betroffene Teil des Konzepts über den Istzustand ist daher einem Bewilligungsbescheid als integrierender Bestandteil anzuschließen.Die Zustimmung zur gewünschten Änderung einer Park- und Gartenanlage (Paragraph 7, Absatz 5,) bedeutet eine Änderung des Konzepts über den Istzustand. Der durch die Änderung betroffene Teil des Konzepts über den Istzustand ist daher einem Bewilligungsbescheid als integrierender Bestandteil anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR40028440