Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Anträge betreffend die Ausfuhr von Kulturgut
§ 9. (1) Anträgen auf Bewilligungen oder Bestätigungen gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 DMSG sind Beschreibungen des Kulturguts und Fotos (analog § 6 Abs. 1 Z 1) anzuschließen.Paragraph 9, (1) Anträgen auf Bewilligungen oder Bestätigungen gemäß den Paragraphen 17, 18, 19 und 22 DMSG sind Beschreibungen des Kulturguts und Fotos (analog Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) anzuschließen.
(2)Absatz 2,Das Bundesdenkmalamt hat die Angaben des Antragstellers erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen, es kann auch stets die Vorlage des Kulturguts verlangen.
(3)Absatz 3,Auf die besonderen Erfordernisse für die Ausfuhr über die Grenzen des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft hinaus oder der Rückgabe von Kulturgut, das widerrechtlich aus einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft nach Österreich ausgeführt wurde, wird verwiesen.
Dokumentnummer
NOR40028441