Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Dritter Abschnitt
Information, Weiterentwicklung, Übergangsbestimmung
Informationspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln:
Laufzeiten für Briefsendungen;
Laufzeiten für Paketsendungen;
Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;
Anzahl und Veränderungen bei Briefkästen;
Anzahl der Reklamationen.
Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Universaldienstbetreiber hat binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Regulierungsbehörde einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes an Hand der Kennwerte gemäß Abs. 1 zu übermitteln.Der Universaldienstbetreiber hat binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Regulierungsbehörde einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes an Hand der Kennwerte gemäß Absatz eins, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028483