Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Weiterentwicklung des Universaldienstes
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Kundenbedürfnisse weiterzuentwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdienstleistungen und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch Postagenturen zu prüfen.
(2)Absatz 2,Der Universaldienstbetreiber hat die Regulierungsbehörde über die den Universaldienst betreffenden und für die nächsten zwei Jahre geplanten Maßnahmen, wie insbesondere über die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, zu informieren. Diese Information ist erstmalig gemeinsam mit der Information gemäß § 10 Abs. 1 und in der Folge jeweils alle zwei Jahre bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.Der Universaldienstbetreiber hat die Regulierungsbehörde über die den Universaldienst betreffenden und für die nächsten zwei Jahre geplanten Maßnahmen, wie insbesondere über die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, zu informieren. Diese Information ist erstmalig gemeinsam mit der Information gemäß Paragraph 10, Absatz eins und in der Folge jeweils alle zwei Jahre bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028484