Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.03.200231.12.2010 BGBl. II Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Weiterentwicklung des Universaldienstes

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Kundenbedürfnisse weiterzuentwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdienstleistungen und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch Postagenturen zu prüfen.
  2. Absatz 2,Der Universaldienstbetreiber hat die Regulierungsbehörde über die den Universaldienst betreffenden und für die nächsten zwei Jahre geplanten Maßnahmen, wie insbesondere über die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, zu informieren. Diese Information ist erstmalig gemeinsam mit der Information gemäß Paragraph 10, Absatz eins und in der Folge jeweils alle zwei Jahre bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Gesetzesnummer

20001833

Dokumentnummer

NOR40028484