Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Übergangsbestimmung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Laufzeiten für Briefsendungen (§ 8) und für Paketsendungen (§ 9) müssen im Laufe des Jahres 2004 erreicht werden. Für grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten bis dahin die Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität.Die Laufzeiten für Briefsendungen (Paragraph 8,) und für Paketsendungen (Paragraph 9,) müssen im Laufe des Jahres 2004 erreicht werden. Für grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten bis dahin die Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028485