Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Öffnungszeiten, Mindestangebot
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Post-Geschäftsstellen sind an Werktagen täglich von Montag bis Freitag zu öffnen. Auf Grund spezifischer örtlicher Erfordernisse und der daraus resultierenden Bedürfnisse der Kunden sind die Öffnungszeiten auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene Post-Geschäftsstellen ausgenommen, die bereits derzeit weniger als 20 Stunden geöffnet haben.
(2)Absatz 2,In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Kunden in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028477