Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.200231.12.2010 BGBl. II Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Öffnungszeiten, Mindestangebot

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Post-Geschäftsstellen sind an Werktagen täglich von Montag bis Freitag zu öffnen. Auf Grund spezifischer örtlicher Erfordernisse und der daraus resultierenden Bedürfnisse der Kunden sind die Öffnungszeiten auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene Post-Geschäftsstellen ausgenommen, die bereits derzeit weniger als 20 Stunden geöffnet haben.
  2. Absatz 2,In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Kunden in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Gesetzesnummer

20001833

Dokumentnummer

NOR40028477