Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Briefkästen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Briefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Briefkästen dürfen die Bedürfnisse der Kunden (§ 4 Abs. 1 Postgesetz 1997) nicht beeinträchtigt werden. Sie muss durch eine begründete gesamtwirtschaftliche Geschäftsstrategie gerechtfertigt sein; die Einhaltung der Laufzeitvorgaben muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten müssen Briefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall die Kunden, die in geschlossenen Siedlungsgebieten leben, im Umkreis von höchstens 1 000 m um ihren Wohnsitz einen Briefkasten erreichen können.Der Erbringer des Universaldienstes ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Briefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Briefkästen dürfen die Bedürfnisse der Kunden (Paragraph 4, Absatz eins, Postgesetz 1997) nicht beeinträchtigt werden. Sie muss durch eine begründete gesamtwirtschaftliche Geschäftsstrategie gerechtfertigt sein; die Einhaltung der Laufzeitvorgaben muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten müssen Briefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall die Kunden, die in geschlossenen Siedlungsgebieten leben, im Umkreis von höchstens 1 000 m um ihren Wohnsitz einen Briefkasten erreichen können.
(2)Absatz 2,Briefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten sind bei Bedarf Briefkästen auch entweder an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen. Am Briefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag ausgenommen Samstag (§ 7) möglich ist.Briefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten sind bei Bedarf Briefkästen auch entweder an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen. Am Briefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag ausgenommen Samstag (Paragraph 7,) möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028478