Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.03.200231.12.2010 BGBl. II Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Zweiter Abschnitt

Qualität der Universaldienstleistungen

Zustellungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Brief- und Paketsendungen sind an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an den Empfänger zu erfolgen. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen eingerichtet wird. Die Zustellung von Paketsendungen erfolgt durch die persönliche Übergabe an den Empfänger. Ist eine persönliche Übergabe von Brief- oder Paketsendungen an den Empfänger nicht möglich, so können die Sendungen, soweit nicht anders mit dem Versender oder Empfänger vereinbart, an einen Ersatzempfänger übergeben werden.
  3. Absatz 3,Die Zustellung über Landabgabekästen ist im bisherigen Umfang zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabekästen über den derzeitigen Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängern zulässig.
  4. Absatz 4,Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen, fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.

Schlagworte

Briefsendung, Wohnadresse

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Gesetzesnummer

20001833

Dokumentnummer

NOR40028479