Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Laufzeiten für Briefsendungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die an einem Werktag ausgenommen Samstag bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und zu einem Anteil von 98% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Infomail (Direktwerbung). Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.
(2)Absatz 2,Für ankommende grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Briefsendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden. Ausgenommen sind Briefsendungen, die dem Zoll zu stellen sind.
(3)Absatz 3,Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Priority-Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgenommen Samstag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, entsprechend den Bestimmungen des Absatz eins, eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Priority-Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95% am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgenommen Samstag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.
(4)Absatz 4,Die Vorgaben gemäß Abs. 2 und 3 dienen dazu, die Erfüllung der Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität sicherzustellen.Die Vorgaben gemäß Absatz 2 und 3 dienen dazu, die Erfüllung der Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028481