Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.03.200231.12.2010 BGBl. II Nr. 100/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Laufzeiten für Paketsendungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind binnen einer Woche zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.
  2. Absatz 2,Für ankommende grenzüberschreitende Pakete gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Paketsendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden.
  3. Absatz 3,Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009

Gesetzesnummer

20001833

Dokumentnummer

NOR40028482