Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Laufzeiten für Paketsendungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind binnen einer Woche zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen.
(2)Absatz 2,Für ankommende grenzüberschreitende Pakete gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Paketsendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden.
(3)Absatz 3,Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
NOR40028482